Die überwiegende Mehrheit der Tiere, welche in der Schweiz in einem Tierversuch zum Einsatz kommen, werden spezifisch zu diesem Zweck gezüchtet. 2019 stammten über 80% der neu eingesetzten Versuchstieren aus einer Zucht [1]. Laut der Tierschutzverordnung (TSchV), müssen Tiere, an denen Tierversuche durchgeführt werden, aus einer bewilligten inländischen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen [2]. Hierbei gibt es sowohl kommerzielle Züchter, welche Forschende auf Auftrag Versuchstiere bereitstellen, wie auch Tierhaltungen, die von den Laboratorien bzw. Forschungsgruppen selber unterhalten werden und in denen die Forschenden ihre eigenen Tiere züchten.
Wildtiere dürfen nur in Laborversuchen eingesetzt werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist [3]. Bei ökologischen oder verhaltensbiologischen Studien in der freien Wildbahn kommen ebenfalls Wildtiere zum Einsatz. Ebenso können Haustiere in gewissen Fällen für Tierversuche eingesetzt werden, z.B. wenn bei einem veterinärmedizinischen Eingriff zusätzlich noch eine Forschungsfrage geklärt wird. In den meisten Fällen sind die Tiere dabei keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt, als es durch die tierärztliche Behandlung ohnehin der Fall wäre. Auch Nutz- oder Zootiere können in Tierversuchen eingesetzt werden.
Das ist ein Beitrag des Themendossiers «Tierversuche in der Schweiz».
Referenzen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Tierversuchsstatistik, Erweiterte Statistik, https://www.tv-statistik.ch/de...
Art. 118 Abs. 1 TSchV, https://www.fedlex.admin.ch/el...
Art. 118 Abs. 3 TSchV, https://www.fedlex.admin.ch/el...
Art. 114 TSchV ff., https://www.fedlex.admin.ch/el... sowie Art. 135 TSchV, https://www.fedlex.admin.ch/el...
Art. 121 f., Art 144 TschV, https://www.fedlex.admin.ch/el..., Art. 2 TVV ff., https://www.fedlex.admin.ch/el...
Art. 18 TSchG, https://www.fedlex.admin.ch/el...
Art. 216 TSchV, https://www.fedlex.admin.ch/el...
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