Noun approval 2862417

Wie werden Tierversuche in der Schweiz bewilligt?

Forschende, die einen Tierversuch durchführen, müssen ein Gesuch ans kantonale Veterinäramt stellen. Diese beurteilt das Gesuch in Zusammenarbeit mit einer Tierversuchskommission, welche aus Fachleuten im Bereich Tierversuche und Vertreter*innen des Tierschutzes besteht.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen zum Bewilligungsverfahren befinden sich im Tierschutzgesetz, in der Tierschutzverordnung sowie in der Tierversuchsverordnung [1]. Bevor ein neuer Tierversuch durchgeführt werden kann, muss ein Antrag an das zuständige kantonale Veterinäramt gestellt werden. Dabei müssen die Forschenden darlegen, was untersucht werden soll und weshalb ein Tierversuch nötig ist. Sie müssen aufzeigen, dass es keine Alternative zum Tierversuch gibt, mit welchem das Versuchsziel erreicht werden kann [2]. Darüber hinaus muss beschrieben werden, welchen Nutzen der Tierversuch bringt, wie die Belastung der Tiere auf das Minimum reduziert wird und ob sie relativ zum wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn, dem medizinischen Nutzen für Mensch oder Tier oder dem angestrebten Schutz der Umwelt, gerechtfertigt ist [3]. Beim Schreiben der behördlichen Anträge werden die Forschenden von Tierschutzbeauftragten unterstützt, die in jeder Forschungseinrichtung gesetzlich vorgeschrieben sind. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Gesuche vollständig und gesetzeskonform sind, insbesondere dass die tierschutzrelevanten Auflagen eingehalten werden. Jedoch nehmen sie im Gegensatz zu den Mitgliedern der Tierversuchskommission keine Güterabwägung vor. Die Tierschutzbeauftragten müssen über einen Hochschulabschluss verfügen, der Grundwissen über die Tiere vermittelt (u.a. Physiologie, Anatomie und Molekularbiologie). Ebenso müssen sie eine mindestens dreijährige praktische Tierversuchserfahrung mit den dazugehörigen Grundausbildungen in wissenschaftlicher, tiermedizinischer, rechtlicher, ethischer Hinsicht vorweisen können.[4].

Nach der Einreichung übernehmen die kantonalen Veterinärämter eine Vorprüfung und senden das Gesuch wenn nötig zur Überarbeitung an die Forschenden zurück. Danach geht das Gesuch weiter an eine Tierversuchskommission, die aus unabhängigen Fachleuten besteht und in der auch Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sein müssen [5]. Die Kommission begutachtet das eingereichte Gesuch, stellt den Antragsstellenden wenn nötig Rückfragen und gibt schliesslich eine Empfehlung an das kantonale Veterinäramt ab, wobei eine Kommission für einen oder mehrere Kantone zuständig sein kann [6]. Neben der rechtlichen und fachlichen Einschätzung besteht das Kernstück dieser Empfehlung aus der Güterabwägung. Diese muss aufzeigen, dass der zu erwartende Erkenntnisgewinn oder der wissenschaftliche, gesellschaftliche, medizinische oder ökologische Nutzen die Belastungen für die Tiere zu rechtfertigen vermag [7].

Den endgültigen Entscheid über die Bewilligung trifft das kantonale Veterinäramt, in der Regel basierend auf der Empfehlung der Tierversuchskommission. Das ganze Bewilligungsverfahren dauert in der Regel mehrere Monate. Weiterhin wird jeder beantragte Tierversuch und jede Haltung von Tieren für solche Versuche von der kantonalen Tierversuchskommission begutachtet [8].

Das ist ein Beitrag des Themendossiers «Tierversuche in der Schweiz».

Hier geht es zur Dossierübersicht.

Referenzen

[4]

Art. 129 ff. TSchV, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20080796/index.html#a129; Abschnitt 6 und 7 Tierschutzausbildungsverordnung, https://www.fedlex.admin.ch/el...

[6]

In der Schweiz gibt es zurzeit 13 kantonale Tierversuchskommissionen: (AG/BL/BS), (BE/LU/NW/OW/SO/SZ/UR), FR, GE, (GL/GR), JU, SG, TG, TI, (VD/NE), VS, ZG, (ZH/AI/AR/SH). Quelle: Schweizer Tierschutz (2019). Für ein Verbot schwerbelastender Tierversuche.

[8]

Für weitere Informationen, siehe die Übersichtsseite «Tierversuche» des Bundesamts für Lebensmittelwissenschaft und Veterinärwesen, https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierversuche.html

Haben Sie etwas entdeckt, das fehlt oder fehlerhaft ist? Dann weisen Sie uns darauf hin! So geht es:

  1. Markieren Sie im Text die Passage, die Sie kommentieren möchten.
  2. Klicken Sie auf das erscheinende Kommentarsymbol und sagen Sie uns, was fehlt oder falsch ist.
  3. Wichtig: Bitte begründen Sie Ihre Aussage. Bei Faktenaussagen bitte auch auf entsprechende Quellen verweisen.

Wir kontrollieren die Texte regelmässig auf neue Kommentare und betten diese wenn möglich in den Text ein. Achtung: Kommentare ohne Begründungen und Quellenangaben werden nicht berücksichtigt.

Autor*innen

Autor*in

Pascal Broggi studiert im Master Molecular Bioenginnering an der ETH Zürich. Momentan arbeitet er als Praktikant im Pharmakologie Department von Roche, wo er an der Entwicklung von 3D-Zellmodellen forscht, die für die Validierung der Medikamentenwirkung verwendet werden können. Sein besonderes Interesse gilt sogenannten Organ-on-a-chip Systeme, die funktionelle Organeinheiten nachahmen und zum Fortschritt der Medizin beitragen sollen.

Die Beiträge auf dem Reatch-Blog geben die persönliche Meinung der Autor*innen wieder und entsprechen nicht zwingend derjenigen von Reatch oder seiner Mitglieder.

Zum Kommentieren mehr als 20 Zeichen im Text markieren und Sprechblase anklicken.

Wir freuen uns über nützliche Anmerkungen. Die Kommentare werden moderiert.