Was mit den Tieren nach einem Versuch geschieht, hängt sowohl vom Experiment selbst wie auch vom Versuchstier ab. Grössere Versuchstiere, welche keiner schweren Belastung ausgesetzt waren, können zum Beispiel in mehreren Versuchen eingesetzt werden. Nagetiere werden hingegen meistens am Ende des Versuchs getötet, um die wissenschaftliche Frage zu beantworten. Die zulässigen Tötungsmethoden müssen sich dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen [1] und sind in den Richtlinien des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen festgelegt. Diese Richtlinien halten für jede Tierart fest, unter welchen Umständen welche Tötungsmethode zulässig oder unzulässig ist. Sie werden regelmässig überprüft und angepasst [2].
Entscheidend ist dabei, dass die Tötung schnell und schmerzfrei geschieht - die Belastung der Tiere muss so gering wie möglich gehalten werden. Das Ziel ist der schnelle Eintritt der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit, um Leiden zu vermeiden. Auch hierfür müssen Forschende eine entsprechende Ausbildung vorweisen.
In gewissen Fällen müssen Tiere schon vor Abschluss des Versuchs getötet werden. Das ist zum Beispiel dann notwendig, wenn sich der Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert, sodass Schmerzen verhindert werden sollen. Die Forschenden müssen bereits vor Versuchsbeginn klare Abbruchkriterien deklarieren, welche verhindern sollen, dass die Tiere übermässig Schmerzen erdulden müssen. Je höher die Abbruchkriterien, desto höher der Schweregrad der Versuche.
In seltenen Fällen ist es möglich, Versuchstiere nach Abschluss der Experimente bei Privatpersonen unterzubringen. So sind beispielsweise der Schweizerische Tierschutz und die Universität Zürich eine Zusammenarbeit eingegangen, um Versuchstiere nach Abschluss der wissenschaftlichen Experimente bei Privatpersonen unterzubringen [3].
Das ist ein Beitrag des Themendossiers «Tierversuche in der Schweiz».
Referenzen
Tierschutzgesetz: Art. 17, Art. 26 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; Tierschutzverordnung: Art. 135 Abs. 7, Art. 135 Abs. 9, Art. 177, Art. 178 Abs. 1
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (2020), Fachinformation Tierversuche, Fachgerechte und tierschutzkonforme Euthanasie von Versuchstieren 3.01, https://www.blv.admin.ch/dam/b...
Club der Rattenfreunde, Rehoming-Projekt, http://adopt-a-pet.ch/rehoming-projekt/
Haben Sie etwas entdeckt, das fehlt oder fehlerhaft ist? Dann weisen Sie uns darauf hin! So geht es:
- Markieren Sie im Text die Passage, die Sie kommentieren möchten.
- Klicken Sie auf das erscheinende Kommentarsymbol und sagen Sie uns, was fehlt oder falsch ist.
- Wichtig: Bitte begründen Sie Ihre Aussage. Bei Faktenaussagen bitte auch auf entsprechende Quellen verweisen.
Wir kontrollieren die Texte regelmässig auf neue Kommentare und betten diese wenn möglich in den Text ein. Achtung: Kommentare ohne Begründungen und Quellenangaben werden nicht berücksichtigt.
Die Beiträge auf dem Reatch-Blog geben die persönliche Meinung der Autor*innen wieder und entsprechen nicht zwingend derjenigen von Reatch oder seiner Mitglieder.
Comments (0)