Forschung am Menschen gemäss Humanforschungsgesetz (HFG) darf nur zu wissenschaftlich relevanten Fragestellungen durchgeführt werden [1]. Dabei haben die Interessen des einzelnen Menschen immer Vorrang gegenüber den Interessen von Wissenschaft und Gesellschaft [2]. Das heisst, es ist nicht zulässig, ein Forschungsprojekt mit Menschen durchzuführen, bei dem die Gesundheit oder das Wohlergehen von einzelnen Versuchsteilnehmer*innen zum Zweck wissenschaftlicher Erkenntnisse oder gesellschaftlichen Nutzens vernachlässigt wird. Aus diesem Grund darf ein Forschungsprojekt mit Menschen nur dann durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse anders nicht gewonnen werden können [3]. Ebenso müssen Belastungen und Risiken für teilnehmende Personen so gering wie möglich gehalten werden [4]. Daher ist es auch verboten, neuartige Arzneimittel am Menschen zu testen, bevor deren Wirksamkeit und Sicherheit nicht in präklinischen Versuchen abgeklärt worden sind. Hierfür werden neben Computersimulationen, pharmakologischen Untersuchungen sowie Studien in Zell- und Gewebekulturen immer auch Tierversuche eingesetzt, insbesondere um unerwünschte Nebenwirkungen frühzeitig zu erkennen [5].
Um eine Bewilligung für ein Forschungsprojekt zu erhalten, müssen u.a. ein komplett durchgeplantes Studienprotokoll sowie verständliche Informationen für die teilnehmenden Versuchspersonen vorliegen. Das Studienprotokoll ist eine genaue Prüfvorschrift, in welcher der gesamte Ablauf der Studie detailliert festgehalten und erklärt wird. Hier ist u.a. zu lesen, was genau untersucht wird und wie das getan wird. Im Falle eines Arzneimitteltests muss beispielsweise angegeben werden, welches Medikament in welcher Dosierung und für wie lange eingesetzt wird. Zudem braucht es detaillierte Angaben darüber, ob und wie das Arzneimittel bereits gegen die zu erforschende Krankheit getestet wurde oder welche Nebenwirkungen möglicherweise zu erwarten sind. Das Studienprotokoll ist nach erfolgter Bewilligung für die ganze Studie bindend und darf nur mit erneuter Genehmigung der Ethikkommission verändert werden. Lediglich Massnahmen, die zum Schutz der teilnehmenden Person unverzüglich getroffen werden müssen, dürfen vom Studienprotokoll abweichen [6].
Dieses Studienprotokoll und die dazugehörenden Studienunterlagen müssen der zuständigen kantonalen Ethikkommission vor Versuchsbeginn zur Bewilligung vorgelegt werden [7]. Diese prüft unter anderem [8],
- ob der Schutz der Interessen, der Gesundheit und des Wohlergehens der teilnehmenden Personen gewährleistet ist,
- ob die teilnehmenden Personen während und nach dem Versuch ausreichend betreut sind,
- wie die teilnehmenden Personen ausgewählt werden,
- ob die Einwilligung der teilnehmenden Personen freiwillig und gut informiert erfolgt,
- ob Interessenskonflikte bestehen,
- ob das Projekt wissenschaftlich relevant ist,
- ob die versuchsdurchführenden Personen eine genügende fachliche Qualifikation besitzen,
- ob die Entschädigung der teilnehmenden Personen angemessen ist,
- ob im Schadensfall eine genügende Entschädigung sowie eine Versicherung durch den Sponsor sichergestellt ist.
Zusätzlich nimmt die Kommission eine Abwägung vor zwischen einerseits den zu erwartenden medizinischen Erkenntnissen sowie dem direkten Nutzen für die Teilnehmer*innen und andererseits dem Schutz der Gesundheit und Interessen der Teilnehmer*innen [9]. Nur falls die Kommission zum Schluss kommt, dass eine Teilnahme an der Studie keine unzumutbaren Risiken und Belastungen bedeutet, und zudem eine wissenschaftlich relevante Fragestellung vorliegt, wird sie die Durchführung erlauben. Grundsätzlich gilt: Je höher der zu erwartende Nutzen und Erkenntnisgewinn einer Studie, desto höher dürfen auch die Belastungen und Risiken für die Teilnehmer*innen sein. Beispielsweise ist der potentielle Nutzen eines neuartigen Medikaments für Krebspatient*innen im Endstadium erheblich höher als der Nutzen eines neuen Heuschnupfenmittels für Allergiker*innen. Deshalb ist bei Studien mit diesem Krebsmedikament ein vergleichsweise höheres Risiko vertretbar. Jedoch dürfen die Belastungen und Risiken nicht unverhältnismässig sein. Wenn zu erwarten ist, dass es einer teilnehmenden Person durch eine Teilnahme in unzumutbarer Weise schlechter geht, darf das Projekt nicht bewilligt werden [10]. Bei besonders verletzlichen Personen wie Kindern, Jugendlichen, Schwangeren oder urteilsunfähigen Erwachsenen sind die Hürden noch einmal höher und Forschungsprojekte dürfen nur mit minimalen Risiken oder Belastungen verbunden sein, wenn kein direkter medizinischer Nutzen für die Teilnehmer*innen zu erwarten ist [11].
Alle Forschungsprojekte am Menschen werden in drei risikobasierte Kategorien (A, B, C) eingeteilt. In Kategorie A fallen Forschungsprojekte mit dem tiefsten Risiko für die Versuchsteilnehmer*innen. Das sind zum Beispiel Beobachtungsstudien mittels eines Magnetresonanztomographen ohne Kontrastmittel oder bei denen Speichel- oder Blutproben abgegeben werden müssen [12]. Ebenfalls in Kategorie A fallen Interventionsstudien, bei denen beispielsweise ein Krebsmedikament untersucht wird, das bereits zugelassen ist und das im Versuch gemäss den bestehenden medizinischen Verschreibungsregeln verwendet wird [13]. Ein weiteres Beispiel sind Interventionsstudien, bei denen ein Medizinprodukt (zum Beispiel ein Hörgerät) untersucht wird, das in der Schweiz bereits zugelassen ist und das im Versuch gemäss der Gebrauchsanweisung verwendet wird [14].
In Kategorie B fallen Versuche mit mittlerem Risiko. Dazu gehören Beobachtungsstudien, wenn die vorgesehenen Massnahmen mit mehr als minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind – zum Beispiel beim Einsatz einer Magnetresonanztomographie, bei der ein Kontrastmittel in die Blutbahnen injiziert wird [15]. Auch Interventionsstudien, bei denen beispielsweise ein bereits zugelassenes Medikament gegen Lungenkrebs eingesetzt wird, um dessen Wirkung für andere Krebsarten zu untersuchen, fallen in Kategorie B [16]: Da das Medikament bereits zugelassen wurde, ist das zu erwartende Risiko geringer als bei völlig unbekannten Substanzen (Kategorie C), doch weil es zur Behandlung einer anderen Krankheit eingesetzt werden soll, ist es dennoch höher als bei Arzneimittelstudien in Kategorie A, bei denen Medikamente nur für Krankheiten eingesetzt werden, für die sie zugelassen sind.
Mit dem höchsten Risiko für die Versuchsteilnehmer*innen sind Projekte in Kategorie C verbunden. Darunter fallen beispielsweise Interventionsstudien mit Medikamenten, die in der Schweiz (noch) nicht zugelassen sind [17], oder mit Medizinprodukten, die nicht gemäss Gebrauchsanweisung verwendet werden [18]. Entscheidend für diese Kategorisierung ist insbesondere das Wissen über die Risiken der geplanten körperlichen Einwirkung auf die Versuchsteilnehmer*innen – je geringer das Wissen, desto höher das potentielle Risiko und desto höher sind die gesetzgeberischen Anforderungen. Ist ein zu untersuchendes Medikament beispielsweise bereits seit Langem auf dem Markt und wird in einer Studie gemäss der Zulassung verwendet, ist das Risiko gut abschätzbar und die Hürden für die Durchführung der Studie sind weniger hoch als bei einem Medikament, das noch nie im Menschen getestet wurde.
Die unterschiedlichen regulatorischen Anforderungen zeigen sich auch beim Zulassungsverfahren. Basierend auf diesen Kategorien müssen Versuche der Kategorie A beispielsweise nur durch die zuständige Ethikkommission bewilligt werden. Bei Arzneimittelstudien der Kategorie B und C muss zusätzlich das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic eine Bewilligung erteilen [19]. Swissmedic ist die Schweizer Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und beurteilt insbesondere die Sicherheit und die Qualität der untersuchten Heilmittel [20]. Wenn es sich bei den von Swissmedic zu beurteilenden Gesuchen um Versuche mit Gentherapien, gentechnisch veränderten Organismen oder Krankheitserregern handelt, muss zudem eine Stellungnahme der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS), des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und des Bundesamts für Gesundheit (BAG) eingeholt werden [21]. Bei Bestrahlungstherapien und anderen Therapien mit ionisierender Strahlung braucht es für die Bewilligung ebenfalls eine Stellungnahme des BAG [22].
Ausserdem gibt es für die Inhalte und den Ablauf der einzelnen Studien detaillierte wissenschaftliche Richtlinien für viele Krankheitsbilder, verschiedene Medikamente oder Impfstoffe, beispielsweise von der European Medicines Agency (EMA) [23]. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen, den Auflagen der zuständigen Ethikkommissionen, Swissmedic und anderen Bundesbehörden weitere Richtlinien die Studienplanung und -durchführung regulieren.
Das ist ein Beitrag des Themendossiers «Forschung mit Menschen (FAQ)».
Referenzen
Art. 5 HFG, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2013/617/de#art_5
Art. 4 HFG, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2013/617/de#art_4
Art. 11 HFG, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2013/617/de#art_11
Art. 12 Abs. 1 HFG, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2013/617/de#art_12
ICH E6 (R2) Good clinical practice, https://www.ema.europa.eu/en/ich-e6-r2-good-clinical-practice; zur Forschung mit Tieren, siehe das Themendossier «Tierversuche in der Schweiz (FAQ)»
Art. 29 KlinV, https://www.fedlex.admin.ch/el...
Siehe dazu die Frage «Wer bewilligt Forschungsprojekte mit Menschen?» im Themendossier «Forschung mit Menschen (FAQ)».
Art. 25 KlinV, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2013/643/de#art_25; Art. 11 KlinV-MeP, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/553/de#art_11; Art. 15 HFV, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2013/642/de#art_15
Art. 12 Abs. 2 HFG, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2013/617/de#art_12
Bischofberger et al. (2015). Forschung mit Menschen. Ein Leitfaden für die Praxis. Kapitel 6.2. 2., überarbeitete und ans Humanforschungsgesetz angepasste Auflage. Herausgegeben von der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften. https://www.samw.ch/dam/jcr:b8576b72-4410-469f-b3c1-8b935f79b713/leitfaden_samw_forschung_menschen_2_auflage_2015.pdf
Kapitel 3 HFG, Zusätzliche Anforderungen an die Forschung mit besonders verletzbaren Personen, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2013/617/de#chap_3; siehe dazu auch die Frage «» [(Schutz & Teilnehmen)]
Art. 7 Abs. 1 HFV, https://www.fedlex.admin.ch/el...
Art. 19 Abs. 1 KlinV, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2013/643/de#art_19
Art. 6 Abs. 1 KlinV-MeP, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/553/de#art_6
Art. 7 Abs. 2 HFV, https://www.fedlex.admin.ch/el...
Art. 19 Abs. 2 KlinV, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2013/643/de#art_19
Art. 19 Abs. 3 KlinV, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2013/643/de#art_19
Art. 6 Abs. 3 KlinV-MeP, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/553/de#art_6
Art. 30 KlinV, https://www.fedlex.admin.ch/el...
Art. 32 KlinV, https://www.fedlex.admin.ch/el...
Art. 35 KlinV, https://www.fedlex.admin.ch/el...
Art. 36 KlinV, https://www.fedlex.admin.ch/el...
European Medicinces Agency. Human regulatory. Clinical efficacy and safety guidelines. https://www.ema.europa.eu/en/h...
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